Für den Inhalt dieser Seite ist eine neuere Version von Adobe Flash Player erforderlich.

Adobe Flash Player herunterladen

Steuerberater Gißewski
Home
Unsere Mitarbeiter
Leistungsspektrum
Besondere Leistungen
News
Impressum
Datenschutzerklärung
Galerie
Anfahrt
Links

Brief für Steuerpflichtige im Privatbereich des Monats Juni 2010


Sehr geehrte Damen und Herren,


der Ihnen nun vorliegende Brief möchte Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren und Ihnen Anlass bieten, auch bestehende Sachverhalte zu überprüfen.

Bitte lesen Sie im Einzelnen:


Inhalt

1.

"Kirchensteueraustritt" untersagt

2.

Unterhaltszahlungen an Eltern des getrennt lebenden Ehegatten

3.

Fehlerhaft ausgefüllte Steuererklärung

4.

Verstoß gegen Verbot der privaten Internetnutzung

5.

ErbSt-Erlass wg. insolvenzbedingter Veräußerung geerbten BVs

6.

Benachteiligung wegen Herkunft aus Ostdeutschland

7.

Keine AdV wegen ernstlicher Zweifel an Verfassungsmäßigkeit des ErbStG

8.

BGH: Änderung zu Pflichtteilsergänzung bei Lebensvers.verträgen

9.

Nicht notwendige Zusammenarbeit von Augenärzten und Optikern unlauter

10.

Steuerberater muss nicht sämtliche Gerichtsentscheidungen kennen

11.

Steuerberatungskosten: Kein Abzug für Erstellung der ESt-Erklärung

12.

Pflichtveranlagung bei Steuerkl.komb. III/V nicht verfassungswidrig

13.

Aufhebungsvertrag unter Androhung außerordentlicher Kündigung

14.

Erbschaftsteuerlicher Zugriff ist durch Art. 14 Abs. 1 GG begrenzt

15.

Veräußerungsgewinn in 1999 aus Verkauf von in 1998 errichteten Hauses

16.

ErbStG verstößt gegen Gemeinschaftsrecht

17.

Kein Auskunftsanspruch aus ErbSt-Akte mit Vermerk "steuerfrei"

18.

Niedergelassene Ärzte als Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen

19.

Verbot nicht amtlich verliehener Zusätze zur Berufsbezeichnung StB

20.

Nießbrauchsvorbehalt: Stundung der Schenkungsteuer



1. "Kirchensteueraustritt" untersagt

Kernfrage
Kann man aus der Kirche austreten, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hat und u. a. Kirchensteuer erhebt, und gleichzeitig weiterhin als Mitglied der katholischen Kirche angesehen werden? Diese Frage war jetzt - in zweiter Instanz - Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg.

Sachverhalt
Ein katholischer Hochschullehrer hatte den Austritt aus der Kirche erklärt, die Austrittserklärung aber mit dem Zusatz versehen, sie beziehe sich nur auf die Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er wolle sich keinesfalls innerlich von der Kirche lossagen und weiterhin Mitglied der Kirche sein. Das Erzbistum Freiburg stellte sich indes auf den Standpunkt, dass der Kirchenaustritt dem Tatbestand des Abfalls von der Kirche gleichkommt und automatisch die Exkommunikation nach sich zieht. Das Verwaltungsgericht Freiburg gab dem Hochschullehrer zunächst recht und erklärte den steuerlich bedingten Kirchenaustritt für rechtens. Das Erzbistum legte Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ein.

Entscheidung
Der VGH gab der Revision des Erzbistums statt. Das Kirchensteuergesetz verlange für den Kirchenaustritt eine eindeutige Erklärung und verbiete deswegen Bedingungen und Zusätze. Für die Auslegung der Bestimmung ist nach Ansicht des Gerichts von entscheidender Bedeutung, dass mit diesem Verbot der sog. "modifizierte Kirchenaustritt" unterbunden werden soll. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Kirchenaustritt unwirksam, der isoliert nur diejenigen Rechtsfolgen beseitigen wolle, die eine Kirchenmitgliedschaft im Bereich des staatlichen Rechts hat. Die Austrittserklärung müsse folglich erkennen lassen, dass sich der Betroffene ernsthaft und vollständig von der Religionsgemeinschaft lossagen wolle.

Konsequenz
Der VGH hat mit seiner Entscheidung dem "Kirchensteueraustritt" eine klare Absage erteilt; die Revision beim Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. In ihrer Urteilsbegründung ließen es die Richter aber ausdrücklich offen, welche Folgerungen die Kirchen aus einer gegenüber den staatlichen Stellen abgegebenen Austrittserklärung ziehen. Die bereits in der Öffentlichkeit viel diskutierte Frage der Kirchenmitgliedschaft ohne Kirchensteuerpflicht sei eine rein innerkirchliche Angelegenheit.


2. Unterhaltszahlungen an Eltern des getrennt lebenden Ehegatten

Einleitung
Aufwendungen für den Unterhalt einer gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigten Person können auf Antrag bis zu einem bestimmten Betrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

Sachverhalt
Die Klägerin lebte im Streitjahr von ihrem Ehemann dauernd getrennt. Im Rahmen der Einzelveranlagung machte sie Unterhaltsaufwendungen an ihre Schwiegermutter als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung im Einkommensteuerbescheid der Klägerin ab, weil die Klägerin gegenüber der unterhaltenen Person nicht gesetzlich unterhaltsverpflichtet sei. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb - ebenso wie die Klage - erfolglos.

Entscheidung
Die Klägerin kann die Aufwendungen für den Unterhalt ihrer Schwiegermutter nicht mit Erfolg als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend machen. Es entspricht zwar der Systematik der Ehegattenveranlagung, dass Unterhaltspflichtleistungen des Ehegatten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Jedoch entfällt die Abziehbarkeit, sofern der Steuerpflichtige Unterhaltsleistungen an Personen zahlt, die nur gegenüber dem dauernd getrennt lebenden Ehegatten unterhaltsberechtigt sind.

Ausblick
Die Klägerin hat vor dem BFH Revision gegen das FG-Urteil eingelegt.


3. Fehlerhaft ausgefüllte Steuererklärung

Kernproblem
Das Ausfüllen einer Steuererklärung stellt manch einen Steuerlaien vor ungeahnte Probleme. Hat man es dann doch geschafft, sich ohne kompetente Hilfe durch den Formulardschungel zu kämpfen, gehen Fehler, die erst nach Bestandskraft des Steuerbescheides erkennbar werden, u. U. zu eigenen Lasten. Hier ist ein "grobes Verschulden" zu untersuchen. Regelmäßig handelt grob fahrlässig, wer eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage nicht beantwortet. Beruht dagegen die unvollständige Steuererklärung allein auf mangelnden Steuerrechtskenntnissen, ist dies nicht als grobes Verschulden anzulasten, wenn der Irrtum subjektiv entschuldbar ist.

Sachverhalt
Ein verheirateter ehemaliger Ingenieur der Chemiebranche erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, zunächst als Vorruheständler und später aus einer Werksrente. Die Steuererklärungen erstellte er im Streitzeitraum von 2000 bis 2003 mit Unterstützung von steuerlicher Literatur selbst. Im Mantelbogen wurde als Berufsbezeichnung "Vorruheständler" (2000) bzw. "Rentner" (2001-2003) eingetragen. Die Ehefrau war Hausfrau ohne eigene Einkünfte. In der Anlage N wurden unter der Rubrik "Ergänzende Angaben zu den Vorsorgeaufwendungen" keine Angaben gemacht. Hierdurch wurde der Vorwegabzug unzutreffend gekürzt und die Einkommensteuer zu hoch festgesetzt. Das fiel dem Rentner erst nach Bestandskraft der Bescheide im April 2005 auf. Finanzamt und Finanzgericht lehnten einen Änderungsantrag wegen groben Verschuldens ab. Der BFH hatte jetzt über die Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden.

Entscheidung des BFH
Der BFH fordert nicht, dass die Erklärungsvordrucke selbst stets dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechen müssen. Inwieweit Erklärungsvordrucke Anlass zur Lektüre der Erläuterungen geben und wie diese zu verstehen sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Der Senat sah es jedoch als erwiesen an, dass sich der Kläger bei gewissenhaftem Durchlesen der Anlage N auch zur Durchsicht der dazugehörenden Erläuterungen hätte veranlasst sehen müssen. Zudem entspreche es ständiger Rechtsprechung, dass im Rahmen der Sorgfaltspflicht des Steuerpflichtigen bei Abgabe seiner Erklärung Irrtümer über deren Folgewirkung als reine Rechtsirrtümer unbeachtlich seien.

Konsequenz
Dummheit schützt vor Strafe nicht. Der BFH hat die Beschwerde abgewiesen, weil er keine Divergenzen zu seiner bisherigen Rechtsprechung sah.


4. Verstoß gegen Verbot der privaten Internetnutzung

Kernfrage/Rechtslage
Die private Nutzung des Internets auf betrieblichen Rechnern ist Quell regelmäßiger Streitigkeiten im Arbeitsverhältnis. In der Regel sind Kündigungen wegen unerlaubter Internetnutzung dann gerechtfertigt, wenn straferhebliche oder pornografische Inhalte geladen und/oder gespeichert werden. Auch ganz übermäßige Internetnutzung kann eine Kündigung insbesondere dann rechtfertigen, wenn die private Nutzung untersagt ist. Streitig ist regelmäßig, ob eine Abmahnung erforderlich ist. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte nunmehr über die Erforderlichkeit einer Abmahnung in einem Fall zu befinden, in dem die private Internetnutzung ausdrücklich untersagt war.

Entscheidung
Der Kläger war 17 Jahre beim Arbeitgeber beschäftigt. Er hatte eine Mitarbeitererklärung zur Internet- und PC-Nutzung unterschrieben, in der es hieß, dass der Zugang zum Internet und E-Mail nur zu dienstlichen Zwecken gestattet und jeder darüber hinausgehende Gebrauch - insbesondere zu privaten Zwecken - ausdrücklich verboten sei. Verstöße gegen diese Anweisung sollten ohne Ausnahme mit arbeitsrechtlichen Mitteln sanktioniert werden und - insbesondere bei Nutzung von kriminellen, pornographischen, rechts- oder linksradikalen Inhalten - zur außerordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen. Zumindest einmal hatte der Kläger mit Erlaubnis seines Vorgesetzten den Internetanschluss an seinem Arbeitsplatz genutzt, um seinen Kontostand abzufragen. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich, weil der Arbeitnehmer verbotswidrig das Internet zu privaten Zwecken genutzt habe. Dies sei innerhalb eines Monats mindestens neunmal der Fall gewesen. Die Kündigungsschutzklage des Klägers hatte Erfolg. Das Gericht urteilte, dass der Arbeitgeber - selbst wenn man seinen Vortrag als zutreffend unterstelle - nicht hinreichend dargelegt habe, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der geschuldeten Leistung vorlag. Es fehle an der Darstellung der Verweildauer des Klägers an den fraglichen Tagen im Internet. Im Übrigen wäre vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich gewesen. Diese sei nicht entbehrlich gewesen, weil dem Kläger die private Nutzung des Internets grundsätzlich untersagt war. Zum einen liege die Unterzeichnung der Mitarbeitererklärung zeitlich schon länger zurück und schreibe selbst die Notwendigkeit arbeitsrechtlicher Sanktionen vor, zu denen auch Abmahnungen gehören. Zum anderen habe die Beklagte aber das Verbot aufgeweicht, indem sie ihren Mitarbeitern einen PC zur privaten Internetnutzung zur Verfügung gestellt habe.

Konsequenz
Auch wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Nutzung des betrieblichen Internetanschlusses zu privaten Zwecken ausdrücklich untersagt hat, rechtfertigt ein Verstoß hiergegen nicht automatisch eine ordentliche Kündigung. Vielmehr muss der Arbeitgeber regelmäßig zunächst eine Abmahnung aussprechen, bevor er verhaltensbedingt kündigen kann. Es muss überdies beim Arbeitnehmer zu einer erheblichen Leistungsbeeinträchtigung gekommen sein. Das bedeutet zugleich erhebliche Darlegungspflichten im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens.


5. ErbSt-Erlass wg. insolvenzbedingter Veräußerung geerbten BVs

Kernfrage/Rechtslage
Die Betriebsvermögensprivilegien, die vom Erbschaftsteuergesetz gewährt werden (ehemals Betriebsvermögensfreibetrag und verminderter Wertansatz, nach geltendem Recht Bewertungsabschlag), bleiben dem Erwerber nur dann endgültig erhalten, wenn das begünstigte Betriebsvermögen über eine Behaltensfrist von mindestens fünf Jahren (sowohl altes als auch neues Recht) nicht veräußert wird. Der Bundesfinanzhof hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob eine Veräußerung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ebenfalls schädlich ist.

Entscheidung
Mit dem Tod des Erblassers im August 1996 gingen sämtliche Anteile an einer Gesellschaft auf die Erben über. Im März 2001 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Mai 2001 verkaufte der Insolvenzverwalter das Betriebsvermögen an einen Investor. Das Finanzamt erließ gegen die Erben einen Erbschaftsteuerbescheid und versagte die gewährten Betriebsvermögensprivilegien, weil das Betriebsvermögen innerhalb der Behaltensfrist veräußert worden sei. Den Antrag der Erben, die Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen zu erlassen, lehnte das Finanzamt ab. Zuletzt unterlagen die Erben vor dem Bundesfinanzhof. Die insolvenzbedingte Veräußerung des Betriebsvermögens stelle keinen Billigkeitsgrund für den Erlass der Erbschaftsteuer dar. Der Wegfall der Vergünstigungen stehe selbst dann mit dem Gesetzeszweck in Einklang, wenn das Betriebsvermögen krisen- oder insolvenzbedingt veräußert wird. Denn der Gesetzgeber wollte bei jeder Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe innerhalb von fünf Jahren die Privilegien versagen, ohne die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Auch das nur geringfügige Unterschreiten der Fünf-Jahres-Frist rechtfertige keinen Billigkeitserlass.

Konsequenz
Die Entscheidung zeigt, dass der Bundesfinanzhof die erbschaftsteuerlichen Behaltensfristen starr versteht. Auch Erlassanträge haben keine Aussicht auf Erfolg. Zwar ist die Entscheidung zum ehemaligen Erbschaftsteuerrecht ergangen, allerdings enthält auch das seit dem 1.1.2009 geltende Erbschaftsteuerrecht Behaltensfristen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der Bundesfinanzhof an seiner Rechtsprechung festhält.


6. Benachteiligung wegen Herkunft aus Ostdeutschland

Kernfrage/Rechtslage
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet Diskriminierungen, unter anderem wegen ethnischer Herkunft. Rechtsfolge einer Diskriminierung ist das Entstehen eines Schadensersatzanspruchs zugunsten des diskriminierten Arbeitnehmers. Das Arbeitsgericht Stuttgart hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob die Bezeichnung "Ossi" eine Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft darstellen kann.

Entscheidung
Die aus dem Beitrittsgebiet stammende Klägerin hatte sich auf eine Stelle in Baden-Württemberg beworben. Auf ihren zurückgesandten Bewerbungsunterlagen befand sich der handschriftliche Vermerk "Ossi". Die Klägerin verlangte eine Entschädigung auf der Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, weil sie alleine wegen ihrer Herkunft abgelehnt worden sei. Das Arbeitsgericht Stuttgart sah hierin aber keine Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft. Es definierte ethnische Herkunft, oder Ethnie, als Gemeinsamkeit in Tradition, Sprache, Religion, Kleidung oder gleichartiger Ernährung. Selbst wenn die so verstandene Ethnie mit einem speziellen Territorium verbunden werden könne, erfülle die Verbindung zum Gebiet der ehemaligen DDR nicht die an die Ethnie geforderten Voraussetzungen, zumal die DDR nur eine Generation bestanden habe.

Konsequenz
Die Entscheidung stellt zum einen eine Konkretisierung des Begriffes der ethnischen Herkunft dar. Territoriale Herkunft bzw. Nationalität alleine ist nicht gleichzusetzen mit ethnischer Herkunft und insoweit nicht Schutzgegenstand des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Zum anderen zeigt sie aber auch, welche Gefahren das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz birgt. Um keine (zusätzlichen) Gefahren zu schaffen, sollten z. B. Bewerbungsunterlagen nicht zurück gesandt werden.


7. Keine AdV wegen ernstlicher Zweifel an Verfassungsmäßigkeit des ErbStG

Kernfrage/Rechtslage
Steuerbescheide sind ungeachtet dagegen geführter Einspruchs- oder Klageverfahren vollziehbar, es sei denn, die Aussetzung der Vollziehung (AdV) wird gewährt. Diese AdV ist im Klageverfahren jedenfalls dann zu gewähren, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides bestehen. Der Bundesfinanzhof hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob die AdV auch dann zu gewähren ist, wenn der Steuerbescheid mit dem Argument angegriffen wird, das ihm zugrunde liegende Gesetz (konkret: Die Erbschaftsteuerreform 2009) sei verfassungswidrig.

Entscheidung
Der Kläger hatte Anfang 2009 von seinem Bruder 25.000 EUR geschenkt bekommen; ein Betrag der um 5.000 EUR über dem persönlichen Steuerfreibetrag nach der Erbschaftsteuerreform lag und damit Schenkungsteuer auf der Grundlage der Erbschaftsteuerreform auslöste. Diese wurde vom Finanzamt auch festgesetzt. Hiergegen legte der Kläger Einspruch und schließlich Klage mit der Begründung ein, das Erbschaftsteuerreformgesetz sei verfassungswidrig. Die parallel beantragte AdV wurde zuletzt auch vom Bundesfinanzhof versagt, ohne dass sich dieser aber zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuerreform selbst äußerte. Denn eine auf ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer dem Steuerbescheid zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift gestützte AdV setze jedenfalls unter den besonderen Umständen des Streitfalls ein besonderes berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes voraus. Bei der Prüfung, ob ein solches Interesse bestehe, sei dieses mit den gegen die Gewährung von AdV sprechenden öffentlichen Belangen abzuwägen. Im Streitfall komme dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Erbschaftsteuergesetzes der Vorrang zu, weil die vom Steuerpflichtigen angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung des ganzen Gesetzes führen würden. Ferner seien die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen. Da sich die festgesetzte Steuer auf lediglich knapp 20 % des dem Steuerpflichtigen zugewendeten Geldbetrags belaufe, sei ihm die vorläufige Entrichtung der Steuer ohne Weiteres zumutbar.

Konsequenz
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes hat nicht zu der mit dem Verfahren beabsichtigten Äußerung zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuerreform geführt. Sie bedeutet aber in grundsätzlicher Hinsicht, dass ein mit ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer dem angefochtenen Steuerbescheid zugrunde liegenden Gesetzes-vorschrift begründeter Antrag auf AdV abzulehnen ist, wenn nach den Umständen des Einzelfalles dem Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt.


8. BGH: Änderung zu Pflichtteilsergänzung bei Lebensvers.verträgen

Kernfrage/Rechtslage
Eine der umstrittensten Fragen im Bereich der Pflichtteilsergänzung ist, wie und insbesondere mit welchem Wert Lebensversicherungen, die als Schenkungen gelten, im Rahmen der Pflichtteilsergänzungsansprüche zu berücksichtigen sind. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte hierzu war bisher uneinheitlich. Wohl überwiegend wurde eine Berücksichtigung mit dem Gesamtbetrag der eingezahlten Beiträge vertreten. Die Gegenmeinung wollte eine Berücksichtigung mit der vollen Todesfallleistung. Der Bundesgerichtshof hatte nunmehr Gelegenheit, die Frage höchstrichterlich zu entscheiden.

Entscheidung
In den beiden entschiedenen Fällen hatten die Erblasser zu Lebzeiten ihre Bezugsrechte aus Lebensversicherungen auf Dritte übertragen und jeweils einen Sohn enterbt. Nach dem Tode des Erblassers machten die enterbten Söhne ihre Pflichtteilsansprüche geltend und beantragten deren Ergänzung. Insoweit hat der Pflichtteilsberechtigte das Recht, eine Pflichtteilsergänzung zu verlangen, wenn der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht hat. Eine solche Schenkung stellt nach einheitlicher Rechtsprechung auch die Übertragung der Bezugsrechte aus einer Lebensversicherung dar. In seiner Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof keiner der beiden vertretenen Auffassungen angeschlossen, sondern eine vermittelnde Lösung gefunden. Er hält den realen objektiven Marktwert zu Lebzeiten des Schenkers für entscheidend und stellt auf den Rückkaufwert in der letzten juristischen Sekunde vor dem Tod des Erblassers ab. Zu berücksichtigen sei auch der von einem gewerblichen Aufkäufer real zu erzielende Aufkaufwert. Dagegen seien individuell subjektive Umstände nicht zu berücksichtigen, insbesondere nicht die schwindende Lebenserwartung des Schenkers infolge von Krankheit und Kräfteverfall, die in der Praxis den Aufkaufwert deutlich erhöhen.

Konsequenz
Die Entscheidung klärt die zwischen den Obergerichten offene und streitige Rechtsfrage wohl abschließend. Mit seiner Entscheidung zeigt der Bundesgerichtshof aber einmal mehr, dass er die Rechte der Pflichtteilsberechtigten zu stärken versucht. Die Bewertung der Schenkung mit dem objektivierten Rückkaufwert vor dem Tod führt dazu, dass Lebensversicherungen deutlich höher als bisher bei Pflichtteilsergänzungen berücksichtigt werden. Gleichzeitig ist für die ergänzungsverpflichteten Erben nicht der worst-case eingetreten.


9. Nicht notwendige Zusammenarbeit von Augenärzten und Optikern unlauter

Einführung
Nach der ärztlichen Berufsordnung ist es dem Arzt untersagt, im Zusammenhang mit der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit Waren und andere Gegenstände abzugeben, soweit nicht die Abgabe des Produkts wegen ihrer Besonderheit notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie ist. Ziel dieser Vorschrift ist die Trennung merkantiler Gesichtspunkte vom Heilauftrag des Arztes. Das besondere Vertrauen in den Arzt soll nicht zur Verkaufsförderung von Produkten und Dienstleistungen genutzt werden, die nicht notwendigerweise im Zusammenhang mit der Behandlung stehen. Die Grenzen sind hierbei fließend. Bei der Abgabe von Hörgeräten und Kontaktlinsen wurde die Mitwirkung des Arztes für zulässig erachtet. Streitig war, ob eine Zusammenarbeit von Augenärzten und Augenoptikern beim Vertrieb von Brillen möglich ist.

Entscheidung
Ein Augenarzt hat Patienten nach der Augenglasbestimmung eine Vielzahl von Musterbrillen eines Augenoptikers zur Auswahl vorgelegt. Die Werte des Patienten wurden anschließend vom Arzt zusammen mit Angaben zum ausgewählten Modell an den Augenoptikbetrieb zur Fertigung der Sehhilfe übermittelt. Der Patient bekam die fertige Brille zugeschickt oder konnte diese beim Augenarzt abholen. Gegen diese Zusammenarbeit richtete sich die Klage eines Wettbewerbsverbandes. Nach Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht wurde der Klage stattgegeben. Objektive, in der Person der Patienten liegende Besonderheiten hätten vom Arzt nicht dargelegt werden können. Damit sei von einem berufsrechtswidrigen Eingriff in den Wettbewerb sowohl unter den Ärzten als auch den Augenoptikern auszugehen. Zuvor hat der Bundesgerichtshof für diesen Fall strenge Bewertungskriterien aufgestellt. So reiche allein der Wunsch des Patienten, sämtliche Leistungen aus einer Hand zu erhalten, nicht aus, um eine Verweisung an einen bestimmten Augenoptiker zu rechtfertigen. Der Bundesgerichtshof hat hierbei klargestellt, dass sowohl die Abgabe von Produkten als auch die Erbringung gewerblicher Dienstleistungen durch Ärzte nur aus medizinischen Gründen zulässig sind. Anpassung und Abgabe von Brillen gehörten jedenfalls nicht hierzu.

Konsequenz
Dieses Urteil wird zu einer weiteren Verschärfung der Verteilungskämpfe im Gesundheitswesen zwischen Ärzten und Gesundheitshandwerkern beitragen. Bereits jetzt werden gezielt "Testpatienten" zu Ärzten geschickt, um dort angebliche Wettbewerbsverstöße aufzudecken.


10. Steuerberater muss nicht sämtliche Gerichtsentscheidungen kennen

Kernfrage
Das OLG entschied zur der Frage, ob und gegebenenfalls wann ein Steuerberater von gerichtlichen Entscheidungen Kenntnis haben muss.

Sachverhalt
Der Kläger betrieb Spielhallen, wobei er für die erzielten Umsätze aus den Geldspielautomaten in den Jahren 1995 bis 2000 zur Umsatzsteuer veranlagt wurde. Die Beklagte war in dieser Zeit Steuerberaterin des Klägers und hat für diesen die Umsatzsteuererklärungen erstellt und die entsprechenden Bescheide geprüft. Diese wurden bestandskräftig. Gemäß § 4 Nr. 9 UStG a. F. waren in dieser Zeit nur Erlöse aus Geldspielautomaten in öffentlichen Spielbanken von der Umsatzsteuer befreit. In einer nicht amtlich veröffentlichten Entscheidung vom 30.11.2000 äußerte der BFH seine Zweifel an der Europarechtskonformität der Regelung. In einer Entscheidung des FG Münster wurden die betreffenden Umsätze sämtlich umsatzsteuerfrei belassen. Die Entscheidung wurde am 7.6.2002 veröffentlicht. Der Beklagten waren die Entscheidungen während der Dauer der Vertragsbeziehungen der Parteien, bis August 2002, nicht bekannt. Der Kläger fordert von der Klägerin Schadensersatz für die zu Unrecht erhobene Umsatzsteuer sowie Zinsen.

Entscheidung
Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Der Steuerberater, ebenso wie der Rechtsanwalt, muss über mandatsbezogene Gesetzes- und Rechtskenntnisse verfügen. Innerhalb einer angemessenen Zeit müssen Entscheidungen des BFH zur Kenntnis genommen werden, die in den gängigen Fachzeitschriften veröffentlicht werden. Auf die Verfassungs- und Europarechtskonformität von Gesetzen darf grundsätzlich vertraut werden, es sei denn, es bestehen konkrete Anhaltspunkte für einen entsprechenden Verstoß. Die Veröffentlichung der finanzgerichtlichen Entscheidung war unschädlich, da eine Karenzzeit der Kenntnisnahme durch die Beklagte von mindestens 3 Monaten eingeräumt wurde. Höchstrichterliche Entscheidungen hingegen sind innerhalb eines Zeitraums von 4-6 Wochen ab Veröffentlichung zur Kenntnis zu nehmen. Die Beklagte hatte diese Frist nicht überschritten, so dass keine Pflichtverletzung besteht.

Konsequenz
Die Rechtsprechung erkennt ausdrücklich an, dass für die Informationsverpflichtungen der Steuerberater und Rechtsanwälte eine Karenzzeit einzuräumen ist. Dies ist besonders vor dem Hintergrund zu begrüßen, dass die Informationspflicht neben einer Vielzahl von unter "Termindruck zu erledigenden Arbeiten" zu erfüllen ist.


11. Steuerberatungskosten: Kein Abzug für Erstellung der ESt-Erklärung

Kernproblem
Jeder Steuerpflichtige hat jährlich die grau-grünen amtlichen Muster beim Finanzamt einzureichen. Leicht sind diese Steuererklärungsvordrucke nicht auszufüllen. Einige Regelungen wie z. B. die Abrechnung von Kinderbetreuungskosten sind so kompliziert, dass selbst manchem Finanzbeamten der Durchblick schwerfällt. Umso ärgerlicher ist es, dass Steuerberatungskosten, die der privaten Lebensführung zuzurechnen sind, seit dem 1.1.2006 nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig sind.

Entscheidung
Viele Steuerpflichtige haben den Abzug von Beratungskosten, z. B. für die Erstellung des Mantelbogens, begehrt. Die Finanzverwaltung hat insoweit einen Vorläufigkeitsvermerk in die jeweiligen Bescheide aufgenommen. Nunmehr hat jedoch der BFH entschieden, das die Regelung seit 2006 rechtens ist. Ein Abzug als dauernde Last oder außergewöhnliche Belastung kommt ebenso wenig in Betracht. Nach Ansicht der Richter ist der Gesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht verpflichtet, den Abzug von Steuerberatungskosten zuzulassen. Die Neuregelung verletzt weder das objektive noch das subjektive Nettoprinzip. Auch der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz wird nicht verletzt. Ebenso wenig gebietet die Verfassung einen Abzug im Hinblick auf die - nicht zu bestreitende - Kompliziertheit des Steuerrechts.

Konsequenz
Nach dem Urteil des BFH bleibt Steuerpflichtigen nur die Hoffnung, dass die Regierung ihr Versprechen hält. Im schwarz-gelben Koalitionsvertrag ist in Aussicht gestellt worden, dass Steuerpflichtige künftig wieder die kompletten Kosten für steuerlichen Rat steuermindernd berücksichtigen können.


12. Pflichtveranlagung bei Steuerkl.komb. III/V nicht verfassungswidrig

Kernaussage
Die Pflichtveranlagung von Ehegatten bei der Steuerklassenkombination III/V verstößt weder wegen eines normativen Erhebungsdefizits noch wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Sachverhalt
Die Kläger sind verheiratet und erzielten im Streitjahr beide Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Einkünfte des Klägers unterlagen während des Veranlagungszeitraums dem Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse III, die der Klägerin nach der Steuerklasse V. Das beklagte Finanzamt folgte bei der Einkommensteuerfestsetzung den Angaben der Kläger in der Steuererklärung. Gleichwohl legten die Kläger Einspruch ein und begehrten, den Bescheid mit der folgenden Begründung aufzuheben: Die Nachzahlung aufgrund der Steuerklassenkombination III/V wäre nicht angefallen, wenn sie sich gesetzeswidrig verhalten und keine Steuererklärung abgegeben hätten. Die zutreffende Besteuerung hänge von der Mitwirkungs- und Erklärungsbereitschaft der Steuerpflichtigen ab. Diese wiederum würden in großer Anzahl von der Möglichkeit der Nichtabgabe einer entsprechenden Steuererklärung Gebrauch machen. Da ein solches Unterlassen von der Finanzverwaltung nicht unterbunden werde, obgleich sie durch Ausgabe der Steuerkarten von der Steuerklassenkombination Kenntnis habe, sei die Vollzugspraxis der Verwaltung defizitär und verfassungswidrig.

Entscheidung
Das Finanzgericht erteilte dieser Auffassung eine klare Absage und wies die Klage ab. Selbst wenn das Maß der Nichterklärung bereits wesentliche Erhebungsdefizite bzw. gravierende Erhebungsmängel zur Folge hätte, würde dies allein nicht zur Verfassungswidrigkeit führen. Darüber hinaus sei erforderlich, dass die Finanzverwaltung einen solchermaßen gravierenden Erhebungsmangel aus politischen Gründen in Kauf nehme. Eine vollständige Auswertung des Kontrollmaterials ist den Finanzämtern weder möglich noch aus Rechtsgründen geboten.

Konsequenz
Sofern sich die steuerlichen Verhältnisse im Vergleich zum Vorjahr ändern, sollte geprüft werden, ob die gewählte Veranlagungsart steueroptimal ist. Die Veranlagungsart kann jedes Jahr gesondert gewählt werden.


13. Aufhebungsvertrag unter Androhung außerordentlicher Kündigung

Kernaussage
Ein Aufhebungsvertrag unter Androhung einer außerordentlichen Kündigung ist nicht in jedem Fall anfechtbar. Droht der Arbeitgeber für den Fall, dass der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag nicht unterschreibt, eine außerordentliche Kündigung an, kann in diesem Verhalten eine widerrechtliche Drohung liegen. Diese berechtigt jedoch dann nicht zur Anfechtung, wenn der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung ernsthaft in Erwägung ziehen durfte.

Sachverhalt
Die Klägerin war bei der Beklagten, einem Alten- und Pflegeheim, als Pflegekraft beschäftigt. Der Personalleiter erfuhr davon, dass die Klägerin die Heimbewohner gewaltsam gefüttert und auch beim Zähneputzen Gewalt angewendet hatte. Sie soll grobe Pflegebehandlungen durchgeführt haben, die sogar zu Hämatomen bei einzelnen Bewohnern führten. Zudem sollen Beleidigungen wie "blöde Kuh" und "stirb doch endlich" ausgesprochen worden sein. Der Personalleiter befragte hierzu mehrere Pflegekräfte und hörte auch die Klägerin an. Daraufhin kündigte der Personalleiter den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung an. Als Alternative wurde der Abschluss eines Aufhebungsvertrages angeboten. Die Klägerin unterschrieb den Vertrag und focht ihn zwei Tage später wegen widerrechtlicher Drohung an.

Entscheidung
Die Anfechtungsklage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Beklagte sie zum Abschluss des Auflösungsvertrages unter widerrechtlicher Androhung einer fristlosen Kündigung genötigt hat. Vielmehr hat die Beklagte aufgrund ihres Kenntnisstandes bei dem von ihr durch Befragungen ermittelten Sachverhalt eine außerordentliche Kündigung ernsthaft in Erwägung ziehen dürfen. Dass die Vorwürfe tatsächlich zutreffen, muss im Anfechtungsprozess nicht vom Arbeitgeber bewiesen werden.

Konsequenz
Die Entscheidung verdeutlicht nochmals, wie gefährlich die Situation bei Abschluss des Aufhebungsvertrages für den Arbeitgeber sein kann. Er sollte stets unabhängige Zeugen hinzuziehen, um zu belegen, dass er nicht widerrechtlich gedroht oder arglistig getäuscht hat.


14. Erbschaftsteuerlicher Zugriff ist durch Art. 14 Abs. 1 GG begrenzt

Kernaussage
Der erbschaftsteuerliche Zugriff auf das Vermögen darf nicht so hoch sein, dass dem Steuerpflichtigen kein privater Nutzen mehr verbleibt. Auch wenn bei richtiger Rechtsanwendung eine überhöhte Besteuerung die Folge wäre, gebietet die Eigentumsgarantie des Art 14 GG eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen.

Sachverhalt
Der Erblasser hatte seine Ehefrau als Erbin eingesetzt und dem Kläger ein Vermächtnis von 500.000 EUR zugewandt. Nach dem Tode des Erblassers konnte die Ehefrau den Vermächtnisanspruch nicht erfüllen. Der Kläger hat daher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Ehefrau betrieben und insgesamt rund 90.000 EUR realisiert. Nachdem die Ehefrau verstarb und ein Nachlassinsolvenzverfahren nach ihrem Tode mangels Masse abgewiesen wurde, waren weitere Zahlungen auf den Vermächtnisanspruch ausgeschlossen. Das beklagte Finanzamt hat jedoch eine Erbschafsteuer gegen den Kläger, ausgehend von einem Vermächtnis i. H. v. 500.000 EUR festgesetzt. Hiergegen richtete sich die Klage.

Entscheidung
Das FG gab der Klage statt. Aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 163 AO können Steuern niedriger festgesetzt werden, wenn die Besteuerung im Einzellfall mit Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar ist und den gesetzlichen Wertungen zuwiderläuft. Zwar ist der Vermächtnisanspruch mit seinem Nennwert anzusetzen. Unerheblich ist hierfür, ob der Anspruch nach dem Bewertungsstichtag vollständig oder nur zum Teil erfüllt worden ist. Im Lichte des Art 14 GG war im Streitfall aber eine abweichende Steuerfestsetzung geboten, da die Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen durch die Festsetzung so grundlegend beeinträchtigt wurden, dass dieser eine erdrosselnde Wirkung zukam.

Konsequenz
Insbesondere in den Bereichen, in denen die Steuerbelastung von einer Bewertung von Vermögensgegenständen abhängt, sollte stets im Rahmen einer Gesamtbetrachtung entschieden werden, ob im Vergleich zum erworbenen Vermögen eine noch verhältnismäßige Steuerbelastung vorliegt. Zwar gibt es noch keine allgemeinverbindliche absolute Belastungsobergrenze, jedoch wird deutlich, dass es einer Korrektur im Falle einer erdrosselnden Wirkung bedarf.


15. Veräußerungsgewinn in 1999 aus Verkauf von in 1998 errichteten Hauses 

Kernfrage
Ist die Besteuerung eines in 1999 realisierten Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf eines in 1998 errichteten privaten Gebäudes nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG mit dem Grundgesetz vereinbar?

Sachverhalt
Die Klägerin hat ein Ende 1997 erworbenes Grundstück im Jahr 1998 bebaut und in 1999 verkauft. Der auf das Gebäude entfallende Kaufpreis überstieg die Herstellungskosten, so dass das beklagte Finanzamt einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn feststellte. Streitvorliegend führte das Steuerentlastungsgesetz durch die Änderung des § 23 Abs. 1 Nr.1 EStG neben der Verlängerung der Spekulationsfrist für private Grundstücksverkäufe erstmals auch zur Besteuerung einer ab 1999 erfolgten Veräußerung eines innerhalb der Spekulationsfrist selbst errichteten Gebäudes. Das Finanzgericht erachtet die Vorschrift des EStG in der im Streitjahr 1999 geltenden Fassung insoweit als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, als der Gewinn aus einer in 1999 erfolgten Veräußerung eines 1998 errichteten privaten Gebäudes der Besteuerung zu unterwerfen wäre. Es hat daher das anhängige Klageverfahren ausgesetzt, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hierüber einzuholen.

Entscheidung
Das FG Hessen ist der Überzeugung, dass die zu § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG ergangene Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 29 Satz 1 EStG gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG und den Grundsatz der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 GG verstoße. Zwar sei eine Rückanknüpfung grundsätzlich zulässig. Vorliegend solle der Vertrauensschutz des Bürgers jedoch gegenüber dem öffentlichen Änderungsinteresse des Gesetzgebers überwiegen, da aus der Veräußerung von errichteten Gebäuden Gewinne erfasst werden, die bereits 1999 latent entstanden waren. Mit der Gesetzesänderung solle daher in unzulässiger Weise ein Wertzuwachs versteuert werden, der bereits in einem Zeitpunkt entstanden sei, in dem das errichtet Gebäude weder steuerverstrickt noch steuerverhaftet gewesen sei. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im vorlageverfahren bleibt abzuwarten.


16. ErbStG verstößt gegen Gemeinschaftsrecht

Kernfrage/Rechtslage
Das deutsche Erbschaftsteuerrecht knüpft in Schenkungsfällen die Gewährung der persönlichen Steuerfreibeträge an den Wohnsitz des Schenkers bzw. des Schenkungsempfängers. Nur wenn mindestens eine dieser Personen ihren Wohnsitz in Deutschland hat, werden die hohen persönlichen Steuerfreibeträge gewährt. Gleichzeitig verbieten die Regelungen des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft ganz allgemein jegliche Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten. Der Europäische Gerichtshof hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob die deutsche Gesetzeslage gegen Gemeinschaftsrecht verstößt.

Entscheidung
Die Klägerin, eine deutsche Staatsangehörige und seit langem in Holland wohnhaft, hatte von ihrer Mutter, ebenfalls deutsche Staatsangehörige und dort lebend, ein bebautes Grundstück geschenkt bekommen. Da weder Schenkerin noch Beschenkte in Deutschland einen Wohnsitz hatten, setzte das Finanzamt unter Versagung der hohen persönlichen Steuerfreibeträge eine erhebliche Schenkungsteuer fest. Die Klägerin macht die Berücksichtigung des persönlichen Kinder-Freibetrages geltend. Nachdem das Finanzgericht der Ansicht war, dass die deutsche Gesetzeslage Gemeinschaftsrecht verletze, legte es dem Europäischen Gerichtshof die Sache zur Entscheidung vor. Der EuGH bestätigte die Ansicht des Finanzgerichts. Denn die Benachteiligung des Auslandswohnsitzes bewirke eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs in der Union, die nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei. Darüber hinaus stelle der Sachverhalt angesichts des Auslandswohnsitzes keine rein innerstaatliche Situation dar, so dass auch die Kapitalverkehrsfreiheit betroffen sei. Im Übrigen sei die Anwendung eines geminderten Freibetrags, wie ihn die streitige deutsche Regelung für den Fall vorsehe, dass die Schenkung unter Personen vorgenommen wird, die nicht in dem Mitgliedstaat wohnen, in dem der Schenkungsgegenstand belegen ist, auch kein geeignetes Mittel zur Erreichung des mit dieser Regelung verfolgten Ziels, gespaltene Schenkungen zu verhindern.

Konsequenz
Mit der Entscheidung ist die deutsche Regelung endgültig gemeinschaftsrechtswidrig. Sie kann nicht mehr angewandt werden. Die Entscheidung bedeutet, dass bei Schenkungen "deutschen" Vermögens unabhängig davon, wo Schenker und/oder Beschenkter ihren Wohnsitz haben, die normalen persönlichen Freibeträge zu gewähren sind, so lange sich der Steuersachverhalt innerhalb der Europäischen Union abspielt. Mit anderen Worten: alleine die Schenkung "deutschen" Vermögens ist im Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Union ausreichend für die Gewährung der normalen persönlichen Freibeträge.


17. Kein Auskunftsanspruch aus ErbSt-Akte mit Vermerk "steuerfrei"

Kernaussage
Ein Anspruch der Erben auf Auskunft aus der Erbschaftssteuerakte besteht nicht, wenn keine Steuer anfällt.

Sachverhalt
Die Klägerin und ihre beiden Brüder sind Miterben nach ihrem im Jahr 2002 verstorbenen Vater. Erbschaftssteuerbescheide ergingen nicht, da die Steuerfreibeträge nicht überschritten waren. Zu dem Erbfall sind die Anzeigen von Kreditinstituten nach § 33 ErbStG eingereicht worden. Nach amtsinterner Prüfung legte das beklagte Finanzamt die Akte mit dem Vermerk "steuerfrei" ab. Nach Jahren bat die Klägerin um Kopien der von den Kreditinstituten eingereichten Anzeigen, da sie diese im Erbschaftsstreit mit ihren Brüdern benötigte. Das Finanzamt berief sich demgegenüber auf das Steuergeheimnis. Die Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos.

Entscheidung
Der Erbe hat keinen Anspruch auf Auskunft gegen das Finanzamt, wenn es zu keiner Besteuerung gekommen ist. Eine etwaige Auskunftspflicht nach § 364 AO setzt vielmehr ein abgabenrechtliches Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Finanzamt voraus. Auch kann die Klägerin keinen Informationsanspruch aus den Grundsätzen zu Treu und Glauben herleiten, wenn die Auskunft nicht der Wahrnehmung von Rechten im Besteuerungsverfahren dient. Eine Treueverpflichtung des Finanzamts zur Unterstützung verfahrensfremder Zwecke kann nicht abgeleitet werden.

Konsequenz
Die AO enthält, anders als andere Verfahrensordnungen, keine Regelung, nach der ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht. Informationsrechte ergeben sich allenfalls aus § 364 AO und dem hierzu ergangenen Anwendungserlass (AEAO), sowie aus Treu und Glauben. Unabdingbare Voraussetzung ist jedoch das Vorliegen eines Steuerrechtsverhältnisses zwischen dem Auskunftsersuchenden und dem Finanzamt.


18. Niedergelassene Ärzte als Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen

Kernaussage
Wer im Geschäftsverkehr zu Wettbewerbszwecken einem Beauftragten eines Geschäftsbetriebes einen Vorteil als Gegenleistung dafür gewährt, dass er ihn beim Warenbezug in unlauterer Weise bevorzugt, wird wegen Bestechung bestraft (§ 229 StGB). Das OLG Braunschweig hatte zu klären, ob ein niedergelassener Kassenarzt als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne der Strafvorschrift handelt, wenn er Arzneimittel verordnet.

Sachverhalt
Der beschuldigte Apotheker hatte für zwei Ärzte die Umbaukosten ihrer in der Nähe der Apotheke gelegenen Praxen übernommen und leistete ihnen monatliche Mietzuschüsse. Die Aufwendungen deklarierte er als Betriebsausgaben. Die Staatsanwaltschaft ermittelte gegen ihn wegen Bestechung und erhob Anklage. Dem Apotheker wurde vorgeworfen, die finanziellen Zuwendungen als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung durch die Ärzte bei der Verschreibung teurer Krebsmedikamente erbracht zu haben. LG und OLG verneinten jedoch einen dringenden Tatverdacht.

Entscheidung
Entgegen der Ansicht des LG ist das OLG der Auffassung, dass Vertragsärzte grundsätzlich Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne der Strafvorschrift des § 299 StGB sind. Der Kassenarzt ist aufgrund seiner gesetzlichen Aufgaben berechtigt und verpflichtet, für die Krankenkasse zu handeln. Mit der Verordnung eines bestimmten Medikaments konkretisiert er das Recht des Versicherten auf Versorgung mit Arzneimitteln und gibt als Vertreter der Krankenkasse gegenüber der Apotheke ein vom Versicherten übermitteltes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über Medikamente ab. Der Vertragsarzt nimmt so als "Schlüsselfigur der Arzneimittelversorgung" erheblichen Einfluss auf die betrieblichen Entscheidungen der gesetzlichen Krankenkasse. Die Gerichte sahen jedoch keinen dringenden Tatverdacht; es war nicht bewiesen, dass der beauftragte Arzt den beschuldigten Apotheker durch eine Gegenleistung in unlauterer Weise bevorzugt hatte. Die erforderliche Unrechtsvereinbarung zwischen beiden lag nicht vor.

Konsequenz
Die aus der räumlichen Nähe zwischen Arztpraxen und Apotheke resultierenden Umsatzvorteile genügen alleine nicht, um eine Unrechtsvereinbarung und damit eine Strafbarkeit des Apothekers wegen Bestechung zu begründen. Dass ein erheblicher Teil der ausgestellten Rezepte in der Apotheke des Beschuldigten eingelöst wurden, beweist noch keine dahingehende Unrechtsvereinbarung.


19. Verbot nicht amtlich verliehener Zusätze zur Berufsbezeichnung StB

Kernproblem
Zur Hervorhebung seiner Fachkenntnis kann es für den Steuerberater sinnvoll sein, besondere Qualifikationsnachweise als Titel neben der Berufsbezeichnung "Steuerberater" führen zu dürfen. Zu nennen sind bspw. die "Fachberater für … (DStV e. V.)". Fraglich ist jedoch, ob diese "Fachberater" unmittelbar neben der Berufsbezeichnung "Steuerberater" geführt werden dürfen. Dies erlaubt das Steuerberatungsgesetz nur bei amtlich verliehenen Bezeichnungen.

Entscheidung
Nach Auffassung des BFH beinhaltet der Zusatz "Fachberater" als solcher zur Berufsbezeichnung "Steuerberater" lediglich einen besonderen Qualifikationsnachweis. Es handelt sich auch nicht um eine Bereichs- oder Gebietsbezeichnung im Sinne eines Tätigkeitsschwerpunkts. Daher muss er anders als amtliche Fachberatertitel, akademische Grade oder staatlich verliehene Graduierungen von der Berufsbezeichnung und dem Namen des Steuerberaters räumlich deutlich abgegrenzt werden; es handelt sich um eine "scheinbare Berufsbezeichnung".

Konsequenz
Der Verwendung des "Fachberaters" als Zusatz zur Berufsbezeichnung hat der BFH eine klare Absage erteilt. Allerdings steht einer Werbung des klagenden Steuerberaters mit dem "Fachberater für ..… (DStV e. V.)" auf seinen Geschäftspapieren, in Anzeigen und im Internetauftritt nichts entgegen. Auf den "Fachberater" darf in deutlich abgesetzter Weise hingewiesen wird. Insoweit ist zu erwarten, dass die konkrete Umsetzung "in deutlich abgesetzter Weise" künftig noch zu Diskussionen führen wird.


20. Nießbrauchsvorbehalt: Stundung der Schenkungsteuer

Kernaussage
Hat sich der Schenker für den Fall der Veräußerung des Zuwendungsgegenstands die Fortsetzung des Nießbrauchs am Erlös bereits in der Schenkungsabrede vorbehalten, endet die Stundung der Steuer nach verfassungskonformer Auslegung des § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG a. F. erst mit dem Erlöschen des Nießbrauchs am Erlös.

Sachverhalt
Der Kläger hat von seinem Vater im Jahr 1998 schenkungsweise Aktien erworben. Der Vater behielt sich Nießbrauch an den Aktien vor. Für den Fall der Veräußerung der Aktien sollte sich der Nießbrauch auf alle "Erträgnisse der Vermögenswerte" erstrecken. Ferner war der Kläger verpflichtet, den Veräußerungserlös in eine noch zu gründende gemeinsame Personengesellschaft einzubringen. Im Jahr 1999 wurden die Aktien sodann veräußert. Der Erlös i. H. v. 3,1 Mio. DM wurde dem Darlehenskonto des Klägers bei der neu gegründeten GbR gutgeschrieben, an der neben dem Vater auch der Kläger und seine Schwester beteiligt waren. Am gleichen Tag räumte der Vater dem Kläger einen Gewinnvorab aus dem Gewinn der GbR i. H. v. 75.000 DM ein und verzichtete in dieser Höhe auf seinen Nießbrauch am Erlös. Das beklagte Finanzamt unterwarf den Veräußerungserlös insgesamt der Schenkungssteuer.

Entscheidung
Der BFH stellte fest, dass der Abzug der Auflage zur Einbringung des Veräußerungserlöses in die Personengesellschaft nicht abzugsfähig ist, da der Erlös dem Darlehenskonto des Klägers gutgeschrieben wurde und er somit Begünstigter der Auflage war (§ 10 Abs. 9 ErbStG). Demgegenüber setzt sich die Stundung der Schenkungssteuer nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG a. F. bis zum Erlöschen des eingeräumten Nießbrauchs auch am Erlös fort, wenn diese Fortsetzung bereits in der Schenkungsabrede enthalten ist.

Konsequenz
Die Regelung des § 25 ErbStG wurde zwar mit Wirkung vom 1.1.2009 aufgehoben, bleibt jedoch für Erwerbe, für die die Steuer bis zu diesem Datum entstanden ist, grundsätzlich weiterhin anwendbar. Der Regelungsgehalt der Vorschrift ist, wie diese Entscheidung verdeutlicht, weiterhin von erheblicher Bedeutung.




Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Stephan Gißewski

Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
Tel.: 05231 / 933 460
www.gißewski.de